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Jugendordnung
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JUGENDORDNUNG
des Landessportfischerverbandes Schleswig-Holstein e.V
§ 1
Name und Mitgliedschaft
Die Landesverbandsjugend (LVJ) ist die Jugendorganisation im Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e. V. (LV). Sie wird von der Jugend und den Jugendgruppenleitern der Mitgliedsvereine sowie allen im Jugendbereich gewählten oder berufenen Mitarbeitern gebildet. Der Sitz der LVJ ist gleich Sitz des Landessportfischerverbandes.
§ 2
Aufgaben
- Die LVJ will durch die Jugendarbeit in den Vereinen jungen Menschen die Möglichkeit bieten, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben.
- Sie will die Jugendlichen mit waidgerechtem Verhalten vertraut machen, sie staatsbürgerlich bilden und im jugendpflegerischen Sinne betreuen.
- Die LVJ bekennt sich zur olympischen Idee. Sie bewahrt parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität.
- Als Jugendliche gelten alle Jugendlichen beiderlei Geschlecht bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde.
- Die Jugendlichen werden in Lehrgängen geschult, um die Sportfischerprüfung abzulegen.
- Die LVJ führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Sie verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.
- Die LVJ bejaht die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die parlamentarische repräsentative Willensbildung in die Bundesrepublik Deutschland.
§ 3
Organe
Die Organe der LVJ sind:
- die Jahreshauptversammlung
- der Vorstand
§ 4
Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der LVJ. Sie wird von dem LV-Jugendgruppenleiter oder dessen Stellvertreter geleitet.
- Die Jahreshauptversammlung besteht aus den Delegiertender Jugendgruppen der Mitgliedsvereine, der Kreisverbands- Jugendgruppen und dem LVJ-Vorstand.
- Jeder Verein, jeder Kreisverband und jedes Mitglied im LVJ-Vorstand hat eine Stimme.
- Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
- Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
· Beratung und Beschlußfassung von grundsätzlichen Angelegenheiten
· Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
· Verabschiedung der Jahresabrechnung und des Haushaltsvoranschlages
· Entlastung des Vorstandes
· Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
· Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres statt. Sie wird vom LVJ-Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und evtl. vorliegender Anträge mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen, über Termin und Ort beschließt der Vorstand, wenn die vorherige Jahreshauptversammlung keine Festlegung getroffen hat.
- Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der LVJ muß eine außerordentliche Versammlung innerhalb von vier Wochen stattfinden. Die Frist für die Einladung beträgt dann 10 Tage.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung können von den Jugendgruppenleitern der Vereine, von den KV-Jugendgruppenleitern und den LVJ-Vorstandsmitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung vorliegen.
- Die Jahreshauptversammlung wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigter Vertreter nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird.
- Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (Auf Antrag muß eine geheime Wahl durchgeführt werden.)
- Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 5
LVJ-Vorstand
- Der LVJ-Vorstand besteht aus:
· dem Landesverbands-Jugendgruppenleiter
· dem stellvertretenden Landesverbands-Jugendgruppenleiter
· dem Landesverbands-Jugendschatzmeister
· mindestens 3, höchstens 5 Beisitzer für spezielle Aufgaben nach Bedarf undErfordernis. Die Aufgabenverteilung wird nach Wahl der Person durch der geschäftsführenden LV-Jugendvorstand festgelegt.
- Der LV-Jugendgruppenleiter, der stellvertretende LV-Jugendgruppenleiter und der LV-Jugendschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.
- Der LV-Jugendgruppenleiter vertritt die Interessen der LVJ nach Innen und außen. Er ist Mitglied des LV-Präsidiums.
- In den LVJ- Vorstand kann jedes LV-Mitglied gewählt werden.
- Die Mitglieder des LVJ-Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen werden in folgenden Wechsel vorgenommen:
· LV-Jugendgruppenleiter, 1. bzw. 2. Beisitzer/in
· stellvertretender LV-Jugendgruppenleiter, 1. bzw. 2.Beisitzer/in
· LV-Jugendschatzmeister, 1. bzw. 2. Beisitzer/in
- Der LVJ- Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammen. Der LV-Jugendgruppenleiter beruft diese Sitzung ein,
- Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber viermal im Jahr.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, muß auf der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden sofern die Anzahl von mindestens 3 Beisitzern/Beisitzerinnen nicht mehr vorhanden ist. Die Amtszeit eines durch Ergänzungswahl gewählten Vorstandmitgliedes läuft mit der satzungsgemäßen Neuwahl ab.
- Der LVJ- Vorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten im LV. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 6
Kassenprüfer
- Die Jahreshauptversammlung wählt aus der Reihe der anwesenden Jugendgruppenleiter drei Vertreter, die die LVJ-Kasse prüfen. Die Amtszeit eines Kassenrevisors beträgt drei Jahre, es ist jährlich neu zu wählen. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen die LVJ-Kasse vor der Jahreshauptversammlung zusammen mit den Prüfern des LV. Außerdem können die Kassenprüfer die Kasse jederzeit prüfen.
- Ein Revisor gibt auf der Jahreshauptversammlung den Kassenprüfungsbericht und stellt den Antrag auf Entlastung des LV-Jugendschatzmeisters sowie des Gesamtvorstandes.
§ 7
Ordnungen für Gemeinschaftsveranstaltungen
Einzelheiten der Veranstaltungen im Casting und Fischen regeln die jeweils gültigen Bestimmungen des VDSF bzw. LV.
§ 8
Formalien
- Diese Jugendordnung gilt in Verbindung mit der Satzung des LV, die die übrigen Angelegenheiten regelt. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen.
- Änderungen der Jugendordnung können nur vorgenommen werden, wenn sich dies aus der Tagesordnung der betreffenden LVJ- Versammlung ergibt.
- Die Auflösung der Jugendorganisation kann nur auf Antrag in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das nach der Auflösung verbleibende Vermögen wird dem Landesjugendamt zur Weiterleitung an einen anderen Träger der freien Jugendhilfe überlassen, wenn sich die Jugendorganisation innerhalb Jahresfrist nicht neu konstituiert.
§ 9
Inkrafttreten/Änderungen
Diese Jugendordnung tritt in Kraft am 18.2.1978
Geändert in der Versammlung am 15.3.1980
Geändert in der Versammlung am 7.2.1981
Geändert in der Versammlung am 10.2.1990
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