Auch dieses Jahr gibt es wieder eine vom dreimonatige Aalschonzeit. „Das Verbot gilt in den deutschen Hoheitsgewässern und Gewässern der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern.“ Wie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in ihrer Bekanntmachung vom 23.06.2022 bekannt gab.

https://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fischerei/Fischereimanagement/2022_Bekanntmachung_Aal.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Bei uns laufen immer wieder Fragen zu dieser Schonzeit auf, die wir mit dieser Meldung hoffentlich klären können. Zwei Fragen stellen sich dabei die Angler im Land:

Ab wann gilt die Aalschonzeit?

Das ist leicht zu beantworten: Anders als im letzten Jahr beginnt die Schonzeit dieses Jahr einen Monat früher und gilt vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022.

Die zweite Frage ist kniffliger:

Wo gilt die Aalschonzeit?

Die oben genannte Bekanntmachung der BLE zur Aalschonzeit beruht auf dem Seefischereigesetz (sogenannte Ermächtigungsgrundlage) und betrifft entsprechend den Geltungsbereich des SeeFischG. Laut §1a gilt für dessen Grenzen §1 der Flaggenrechtsverordnung:

  1. die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
  2. die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
  3. bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und
  4. bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.

Daher sind die schleswig-holsteinischen Binnengewässer, Trave, Eider und Elbe (S-H Teil) sowie auch die Schlei nicht von der Aalschonzeit betroffen