Die LSFV-Geschäftsstelle erhält aktuell sehr viele Anfragen, in denen Kreisverbände, Vereine oder Lehr- und Prüfberechtigte fragen, ob sie die eine oder andere Veranstaltung absagen sollen. Hierzu gilt: absagen.

Die Kreise haben wohl mittlerweile alle den Erlaß der Landesregierung umgesetzt und ihrerseits (Beispiel: Steinburg) vorgeschrieben: „Der Betrieb folgender Einrichtungen und das Bereitstellen folgender Angebote sind untersagt. Entsprechende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen: (…), Angebote (…) in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Zusammenkünfte in Sportvereinen sowie sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen.“

In der jetzigen Lage sollte also jeder, der vorgesehen hat, eine Veranstaltung zu besuchen, von sich aus prüfen, ob sie stattfindet.

Verunsichert sind einige Vorsitzende auch, weil in ihren Vereinssatzungen steht, die Jahreshauptversammlung müsse im ersten Quartal stattfinden. Hier gilt, daß die (weltweiten) Bemühungen um eine Eindämmung des Corona-Infektionsrisikos Vorrang haben und einen sachlichen Grund darstellen, von der Satzungsregelung abzuweichen. Beschlüsse, die auf einer später nachgeholten Versammlung getroffen werden, sind dann ebenso wirksam.