Die „Allgemeinverfügung zur Zulassung von Ausnahmen nach § 22 KüFVO“ gilt auch 2020. Sie wurde erstmals 2006 erlassen und sollte damals als Provisorium „vorläufig“ Ausnahmen regeln, bis diese bei einer umfassenden Änderung direkt in die KüFVO übernommen werden. Dabei ist es geblieben, so daß weiterhin die Mindestmaße für Flunder, Hering, Wittling und Kliesche aufgehoben sind, ebenso die Schonzeiten für weibliche Scholle, weibliche Flunder, Steinbutt und Glattbutt. Wer dem o.g. Link folgt man am Ende des Textes verwirrt sein durch die genannte Jahreszahl „2018“. Das rote Sternchen dahinter führt aber zu der zusätzlichen Information „Gültigkeit verlängert bis zum 31.12.2020 gem. Erlass vom 17.08.2018 – V 104 – 120.02 – (Amtsbl. Schl.-H. 2018 Nr. 37, S. 748)“.