Im Juni 2016 sollte es in Kraft treten, das generelle und vollkommen grundlose Verbot des Angelns in sechs großen Seegebieten der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Alle anderen Nutzungen sollten unverändert fortgesetzt werden können, von der Berufsfischerei über die Seeschiffahrt mit Containerschiffen und Öltankern bis zum Wassersport. Der LSFV hat darüber umfassend berichtet, siehe hier.

Bis heute ist es nicht passiert, und das ist durchaus ein Erfolg der beteiligten Angelverbände. Aber es ist eben bisher nur ein Teilerfolg, denn das Thema ist noch nicht beendet, nicht einmal in der Ressortabstimmung zwischen dem Bundesumweltminsterium und dem Bundeslandwirtschaftsministerium. Während Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt das Vorhaben für vollkommen unbegründet hält und es ablehnt, scheint Bundesumweltministerin Hendricks noch zu versuchen, wenigstens einen Teilerfolg (aus ihrer Sicht) zu erringen und gesichtswahrend aus dem Thema herauszukommen. Anders ist es nicht zu erklären, wenn sie in einem kürzlich mit dem Präsidenten des FV Saar KöR geführten Gespräch den Eindruck erweckte, nun erst davon zu erfahren, daß beim Angeln keine für Riffe und Sandbänke gefährdenden Netze zum Einsatz kommen und daß auch sonst meeresumweltgefährdende Wirkungen des Angelns vorliegen.

Offenkundig ist ihr das bisherige umfassend geführte Verfahren höchstens am Rande bekannt, denn diese behaupteten Wirkungen werden von ihrem Ministerium schon lange nicht mehr zur Begründung des Angelns herangezogen. Längst war das BMUB umgeschwenkt auf den Schutz des Dorsches – wogegen wir klarstellten, daß der Dorsch ausschließlich über Fischereirecht geschützt wird, aber nicht über Artenschutzrecht. Danach war das BMUB umgeschwenkt auf den Schutz des Dorsches als Nahrungsgrundlage für Kegelrobben und Schweinswale – wogegen wir klarstellten, daß deren Nahrung Heringe und Sprotten sind. Seit dem, Sommer 2016, ruhte das Verfahren und man schien im BMUB entweder an einer neuen Begründung zu arbeiten oder aber das Thema unauffällig zum Abschluß bringen zu wollen.

So kam es dann zu dem Vorschlag, nur noch Teile der ursprünglich genannten Gebiete mit einem Angelverbot belegen zu wollen. Dieser Vorschlag ändert aber immer noch nichts an der Tatsache, daß eine Begründung für ein Angelverbot fehlt, egal ob auf großer oder auf kleiner Fläche.