Es erreichen derzeit sehr viele Anfragen die LSFV-Geschäftsstelle, ob und ggf. welche Veranstaltungen im Monat November 2020 durchgeführt werden dürfen. Insbesondere zu Fischereischeinlehrgängen und -prüfungen, zu Gemeinschaftsfischen und Hegemaßnahmen sowie Vereinsversammlungen besteht hoher Informationsbedarf.
Nach Veröffentlichung der neuen Corona-Verordnung am Sonntag (01.11.2020) hat das LSFV-Präsidium entschieden, im November keine Lehrgänge und Prüfungen durchzuführen, weil „außerschulische Bildungsangebote im Freizeitbereich“ untersagt sind.
Für andere Veranstaltungen gilt eine Teilnehmergrenze von bis zu 10 Personen aus bis zu zwei Haushalten. Dadurch müssen auch fast alle anderen Vereinsveranstaltungen unterbleiben, insbesondere Gemeinschaftsangeln.
Individuelles Angeln ist weiterhin erlaubt, auch zu zweit. Damit kann unter Beachtung der o.g. Teilnehmergrenze auch Laichfischfang betrieben werden.
Um Vereinsversammlungen/Jahreshauptversammlungen in das nächste Jahr verschieben oder (ganz oder teilweise) virtuell durchführen zu können oder Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeiführen zu können hat der Gesetzgeber das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ erlassen. Nach dessen § 5 (verkürzt) gilt für das Jahr 2020:
(1) Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Versammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder [im Umlaufverfahren] gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.