Zum 1. Januar 2020 tritt eine geringfügige, aber wichtige Änderung der KüFVO in Kraft. In § 23 Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung 2018/1628“ durch „Verordnung 2019/1838“ und die Angabe „Absatz 1“ durch „Absätze 1 und 2“ ersetzt. So bleibt die Möglichkeiten erhalten, Verstöße gegen die Tagesfangbegrenzung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, die dann in der „Verordnung (EU) 2019/1838 des Rates vom 30. Oktober 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2020 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/124 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 281/1 S. 1)“ geregelt ist.
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