Die Allgemeinverfügung zur Zulassung von Ausnahmen nach § 22 KüFO ist  erneut verlängert worden. Angelrelevanter Inhalt ist, dass die Mindestmaße für Flunder, Hering, Wittling und Kliesche nach § 2 KüFVO und Schonzeiten für weibliche Scholle, weibliche Flunder, Steinbutt und Glattbutt nach § 2 KüFVO „vorläufig“ aufgehoben sind.

Eigentlich sollte diese Vorschrift nur übergangsweise, bis zur nächsten Änderung der KüFVO gelten, als sie am 3. Januar 2006 erstmals in Kraft trat. Sie ist aber seitdem alle zwei Jahre verlängert worden.