Am 09.03.18 trafen sich 12 Jugendleiter/innen aus den verschiedensten Angelvereinen des Landessportfischerverbandes Schleswig-Holstein sowie 4 Mitglieder des Jugendvorstandes zum diesjährigen Seminarwochenende im Martinshaus Rendsburg. Die Anreise erfolgte bis 17:30 Uhr und bis zum Abendessen um 18:00 Uhr hatten die Teilnehmer/innen genügend Zeit um ihre Zimmer zu beziehen. Im Anschluss an das gemeinsame Abendessen fanden sich die Teilnehmer/innen im Gruppenraum ein. Nach der Begrüßung durch den Landesjugendleiter Hartwig Voß, gab dieser den Teilnehmer/innen einen kurzen Überblick über den Ablauf des Seminarwochenendes. Außerdem erzählte Hartwig kurz, wie dass Thema Jugendschutz im Landes- und Bundesverband gelebt wird. Anschließend wurde ein Erfahrungsaustausch zu folgenden Themen geführt:

Führungszeugnisse Es wurde festgestellt, dass es durchaus sinnvoll ist von allen Jugendbetreuer/innen ein erweitertes Führungszeugnis anzufordern. Das erweiterte Führungszeugnis enthält möglicherweise Eintragungen über Verurteilungen, welche ggf. ein aktives Mitwirken in der Jugendarbeit ausschließen könnten. Das erweiterte Führungs-zeugnis können die Betreuer/innen kostenlos im jeweiligen Bürgeramt/ Einwohner-meldeamt beantragen. Hierzu muss die/der Beantragende eine Bestätigung des Vereines vorlegen, dass das erweiterte Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Verein benötigt wird. Die Führungszeugnisse sollten in regelmäßigen Abständen vom Vorsitzenden angefordert werden.

Elternerklärungen Es ist ratsam auch für vereinsinterne Veranstaltungen Elternerklärungen vorliegen zuhaben. Der Landesverband hat hierzu eine Vorlage für die verbandsinternen Veranstaltungen erstellt, welche gerne verwendet werden kann. Wichtig ist auch, dass abgeklärt wird, ob die Kinder fotografiert werden dürfen und ob der Verein diese Bilder z.B. für die Homepage oder die Presse verwenden darf.

Versicherungsschutz Außerdem ist auf ausreichenden Versicherungsschutz zu achten. Da nur 76 % aller Deutschen eine private Haftpflichtversicherung besitzen, ist es sinnvoll für die Veranstaltungen jeweils eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese können der Regel für unter 3 € pro Person und Veranstaltung abgeschlossen werden.

Juleica Auch eine Juleica-Ausbildung für die Betreuer/innen kann von Nutzen sein. Mit der Juleica kann sich ein/e Betreuer/in als qualifizierte/r Jugendleiter/inn ausweisen. Außerdem stellen einige Arbeitgeber die Inhaber/innen einer Juleica für die Jugendarbeit frei. Sollte der Arbeitgeber während der Freistellung kein Entgelt zahlen kann eine Erstattung des Verdienstausfalles beim Land beantragt werden. Wichtig ist, dass der Antrag vor der Freistellung gestellt und genehmigt worden ist. Weitere Informationen zur Juleica können auf der Homepage http://www.juleica.de/ abgerufen werden.

Nach dem alle Fragen geklärt worden sind, beendete der Landesjugendleiter die konstruktive und sehr hilfreiche Gesprächsrunde. Die Teilnehmer/innen ließen den Abend in kleinen Gesprächsrunden und mit einigen Kaltgetränken ausklingen.

Am Samstag startete der Tag bereits um 7:15 Uhr mit einem leckeren Frühstück. Um 9:00 Uhr begrüßte der Landesjugendleiter Herrn Andreas Arendt von der Firma notfallimpulse.de. Herr Arendt führte die Erste-Hilfe-Fortbildung durch. Herr Arendt erklärte den Teilnehmer/innen unteranderem, dass ein Rettungswagen im Schnitt innerorts 8 Minuten und außer Orts 13 Minuten zum Erreichen eines Unfallort benötigt.

Die Erste-Hilfe beginnt bereits mit Anruf bei der Leitstelle. Nach dem Alarmieren eines Rettungswagens beinhaltet die Erste-Hilfe außerdem die Erstversorgung der/des Verletzten. Es existieren außer der Notrufnummer 112 (Feuerwehr und Rettungsdienstleitstelle) auch noch weitere Notfallnummern wie die 116 117 (Bereitschaftsärztlicher Notdienst), die 19 22 2 nicht notfallmäßiger Krankentransport und natürlich die 110 (Polizeileitstelle). Ein Rettungswagen (RTW) bzw. Notarzt ist immer dann zurufen, wenn ein lebensbedrohlicher Zustand vorliegt bzw. die Versorgung durch Leihen nicht mehr ausreichend ist.

Bei einem Verletzten mit Herzinfarkt ist folgendes Verhalten wichtig: enge Kleidung öffnen, frische Luft, auf keinen Fall die Beine hoch legen, Person beruhigen und den RTW alarmieren. Bei Telefonaten mit der Rettungsleitstelle immer solange am Telefon bleiben, bis die Leitstelle auflegt. Der Erste-Hilfe-Kurs enthielt außerdem auch Praxisanleitungen zur stabilen Seitenlage, der Herz-Lungen-Massage, diverser Druckverbände sowie die Einführung im Umgang mit einem Defibrillator. Als Erinnerung an diesen Erste-Hilfe-Kurs erhielten die Teilnehmer/inen einen Schlüssel-anhänger mit einer Mund-zu-Mund-Beatmungsmaske, welche einen direkten Speichel-kontakt bei einer Mund-zu-Mund-Beatmung verhindert.

Bis zum Abendessen um 18:00 Uhr gingen die Teilnehmer/innen in die Zimmer oder Tauschten sich im Foyer des Tagungszentrums über ihre Vereinsarbeit aus. Nach dem Abendessen saßen die Teilnehmer/innen noch einige Zeit in einer geselligen Runde beisammen.

Gegen 9:00 Uhr, nach einem schmackhaften Sonntagsfrühstückes, begrüßte der Landesjugendleiter Herrn Utecht von der Sportjugend Schleswig-Holstein. Herr Utecht informierte die Teilnehmer/innen über das Recht und Gesetz insbesondere im Jugendschutz. Zu Beginn erstellten die Teilnehmer/innen eine Mindmap mit allen dem, was ihnen zum Thema Aufsichtspflicht einfiel. Alle Aussagen und Fragen insbesondere zu dem Themen Haftung von Vereinen und Betreuer/innen, Sexualstrafrecht und dem Konsum von Zigaretten und Alkohol konnten im Laufe der Einheit geklärt werden. Zur Aufsichtspflicht ist grundsätzlich zusagen, dass diese die Bewahrung von Minderjährigen vor Gefahren und Schäden sowie die Absicherung dass die Minderjährigen Dritten keine Schäden zufügen beinhaltet. Es gibt zwei Arten von Minderjährigen: Kinder (bis einschl. 13 Jahre) und Jugendliche (zwischen 14 und 18 Jahren). Eine Ausnahme sind Jugendliche, welche bereits verheiratet sind oder waren. Diese Jugendlichen obliegen nicht der Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht beginnt grundsätzlich bei der Ankunft des Minderjährigen (z.B.: am Gewässer) und endet mit der Abholung. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Eine Faustregel besagt, wenn ein Minderjähriger alleine zu den Veranstaltungen kommt (z.B.: zu Fuß, mit dem Rad, etc.) darf er auch wieder alleine zurückkehren.

Zur Haftung ist zu sagen, dass es zwei Arten von Verschulden gibt. Zum einen gibt es die Fahrlässigkeit und zum anderen den Vorsatz. Vorsatz bedeutet mit Wissen und Wollen das heißt es wird z.B.: etwas bewusst und gewollt beschädigt. Fahrlässigkeit bedeutet jemand hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet. Also wenn jemand den durch ihn herbei geführten Schaden nicht vorhergesehen hat, obwohl er die Gefahr hätte erkennen müssen. Hierzu gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) diverse Haftungsnormen wie z.B.: die Haftung des Minderjährigen (§ 828 BGB) oder die Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB).

Beim öffentlichen Konsum von Zigaretten und Alkohol ist folgendes zu beachten: Es ist keine Abgabe von alkoholischen Getränken an Personen unter 16 Jahren zulässig. Bei Alkopops und „hartem Stoff“ gilt keine Abgabe an unter 18 Jährige. Diese Regelungen finden sich im § 9 Jungendschutzgesetz (JSchG). Kinder und Jugendliche dürfen außerdem nach § 10 JSchG in der Öffentlichkeit nicht rauchen.

Nach dem alle Fragen der Teilnehmer/innen geklärt wurden, verteilte Landes-jugendleiter Hartwig Voß die Teilnahmebescheinigungen und wünschte allen Teilnehmer/innen einen guten Heimweg. Der Jugendvorstand dankt allen Referenten und dem Team des Martinhauses für den reibungslosen Ablauf dieser Veranstaltung.

Wir hoffen das alle Teilnehmer/innen etwas für sich und ihren/seinen Verein mitnehmen konnten.

Für den Jugendvorstand

gez. Jan-P. Simon