Immer wieder erreichen die LSFV-Geschäftsstelle in den letzten Tagen und Wochen Anfragen, ob es erlaubt sei, Gemeinschaftsangeln oder Arbeitsdienste durchzuführen. Dazu ist mitzuteilen, daß es für den LSFV leider nicht möglich ist, den Vereinen verbindliche Rahmen für das Vereinsleben zu nennen.

Die Corona-Verordnungen paßten bisher textlich nie ganz genau auf unsere Tätigkeiten in den Angelvereinen. Ist ein Gemeinschaftsangeln „Sport im Außenbereich“? Ist ein Arbeitsdienst eine „private Veranstaltung“? Ist eine Fischereischeinlehrgang eine „außerschulische Bildungsveranstaltung“? Nur an einer Stelle wird das Angeln ausdrücklich genannt, nämlich bei der Möglichkeit, gewerbliche Angelteiche für Besucher zu öffnen.

Rechtstexte können in den seltensten Fällen konkrete Sachverhalte regeln. Sie müssen abstrakt bleiben, um für eine Vielzahl an Möglichkeiten anwendbar zu sein. So können (tatsächliche oder vermeintliche) Regelungslücken entstehen, die man dann versucht, durch Auslegung des Verordnungstextes zu füllen. Naturgemäß können verschiedene Leser zu verschiedenen Auslegungen kommen, wodurch erneut Rechtsunsicherheit eintreten kann.

Insofern können die LSFV-Mitarbeiter nur ihre Meinung äußern. Generell gilt: Kontakte vermeiden. Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Verein und auch die Mitglieder selbst das Gemeinschaftsangeln wirklich durchführen möchten. Wenn ja, dann kann man wohl in Anlehnung an die Regeln für „Sport im Außenbereich“ ein Zusammentreffen (mit Abstand) mit bis zu zehn Personen akzeptieren.

Eine rechtsverbindliche Auskunft kann hingegen alleine die örtlich und sachlich zuständige Behörde geben, in der Regel das Gesundheitsamt. Nur sie kann bestätigen, ob eine geplante Veranstaltung rechtmäßig durchgeführt werden darf.