Der Erlaubnisschein für den ELK enthält leider zwei voneinander abweichende Informationen, die das Angeln auf Zander betreffen. Einerseits wird auf das LFischG und die BiFVO als Rechtsgrundlagen hingewiesen und die BiFVO bestimmt die Schonzeit nun vom 1. April bis 31. Mai. Andererseits wird eine Schonzeit vom 1. Februar bis zum 30. April genannt. Selbstverständlich kann und möchte der LSFV nicht in Widerspruch zur BiFVO treten. Insofern gilt die Schonzeit bis zum 31. Mai. Da sie dann aber insgesamt sehr lang ausfällt bemühen wir uns derzeit, den Beginn der Schonzeit auf den 1. März legen zu dürfen. Mit neuen Informationen melden wir uns.